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   VG Ansbach, 22.07.2011 - AN 4 K 10.01869   

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https://dejure.org/2011,27245
VG Ansbach, 22.07.2011 - AN 4 K 10.01869 (https://dejure.org/2011,27245)
VG Ansbach, Entscheidung vom 22.07.2011 - AN 4 K 10.01869 (https://dejure.org/2011,27245)
VG Ansbach, Entscheidung vom 22. Juli 2011 - AN 4 K 10.01869 (https://dejure.org/2011,27245)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Leinenzwang in städtischen Grünanlagen auf Grund kommunaler Satzung;Kein Anspruch auf Befreiung vom Leinenzwang trotz der Erkrankung des Hundes

  • bayern.de PDF
  • bayern.de PDF

    Kommunalrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Leinenzwang trotz medizinischer Unverträglichkeit

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Hund ohne Leine - Befreiung vom Leinenzwang?

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Auch schilddrüsenkranker Hund muss Leine tragen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Auch kranker Hund kann nicht vom Leinenzwang befreit werden - Ausnahmegenehmigung beeinträchtigt allgemeine Akzeptanz des Leinengebots

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VG Ansbach, 22.07.2011 - AN 4 K 10.01869
    Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Bestimmtheitserfordernis gebietet, dass Vorschriften in ihren Voraussetzungen und ihrem Inhalt so formuliert werden, dass der Betroffene erkennen kann, welches Verhalten verboten bzw. geboten ist, um sein Handeln darauf einzurichten (BVerfGE 31, 255; 65, 1, 62 ff.).
  • VGH Bayern, 09.11.2010 - 10 BV 06.3053

    Anordnungen zur Haltung von Hunden, die in der Kampfhundeverordnung aufgeführt

    Auszug aus VG Ansbach, 22.07.2011 - AN 4 K 10.01869
    Die von der Klägerseite herangezogene Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. November 2010 (Az. 10 BV 06.3053; juris) steht hierzu schon deshalb nicht im Widerspruch, da sich diese auf eine sicherheitsrechtliche Einzelanordnung gemäß Art. 18 Abs. 2 LStVG und nicht auf eine abstrakt generelle Regelung bezieht.
  • OVG Niedersachsen, 27.01.2005 - 11 KN 38/04

    Genereller Leinenzwang auf öffentlichen Wegen einer Hundeverordnung und

    Auszug aus VG Ansbach, 22.07.2011 - AN 4 K 10.01869
    Soweit die Klägerseite diese für den Fall anzweifelt, dass für den Anleinzwang keine Ausnahmeregelung vorgesehen ist, ist darauf hinzuweisen, dass ungeachtet der im folgenden zu erörternden Problematik, inwieweit § 6 Abs. 2 Grünanlagensatzung hier Anwendung findet, nach der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung selbst ein genereller Anleinzwang in Ortschaften den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt, da das anderenfalls zu erwartende hundetypische Verhalten wie Umherjagen, Schnappen, Anspringen, Nachrennen, Beschnüffeln usw. jedenfalls die Annahme einer abstrakten Gefahr für andere Hunde oder Menschen rechtfertigt (vgl. statt vieler OVG Brandenburg, Urteil vom 27.5.2010, Az. OVG 5 A 1.08 m.w.N.; anderer Ansicht OVG Lüneburg, Urteil vom 27.1.2005, Az. 11 KN 38/04, wobei sich diese Entscheidung auf einen generellen Leinenzwang für eine gesamte geschlossene Ortslage bezieht; alle Nachweise nach juris).
  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 775/66

    Private Tonbandvervielfältigungen

    Auszug aus VG Ansbach, 22.07.2011 - AN 4 K 10.01869
    Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Bestimmtheitserfordernis gebietet, dass Vorschriften in ihren Voraussetzungen und ihrem Inhalt so formuliert werden, dass der Betroffene erkennen kann, welches Verhalten verboten bzw. geboten ist, um sein Handeln darauf einzurichten (BVerfGE 31, 255; 65, 1, 62 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2010 - 5 A 1.08

    Normenkontrolle; genereller Leinenzwang für Hunde, - im gesamten Gebiet einer

    Auszug aus VG Ansbach, 22.07.2011 - AN 4 K 10.01869
    Soweit die Klägerseite diese für den Fall anzweifelt, dass für den Anleinzwang keine Ausnahmeregelung vorgesehen ist, ist darauf hinzuweisen, dass ungeachtet der im folgenden zu erörternden Problematik, inwieweit § 6 Abs. 2 Grünanlagensatzung hier Anwendung findet, nach der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung selbst ein genereller Anleinzwang in Ortschaften den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt, da das anderenfalls zu erwartende hundetypische Verhalten wie Umherjagen, Schnappen, Anspringen, Nachrennen, Beschnüffeln usw. jedenfalls die Annahme einer abstrakten Gefahr für andere Hunde oder Menschen rechtfertigt (vgl. statt vieler OVG Brandenburg, Urteil vom 27.5.2010, Az. OVG 5 A 1.08 m.w.N.; anderer Ansicht OVG Lüneburg, Urteil vom 27.1.2005, Az. 11 KN 38/04, wobei sich diese Entscheidung auf einen generellen Leinenzwang für eine gesamte geschlossene Ortslage bezieht; alle Nachweise nach juris).
  • VerfGH Bayern, 28.11.1990 - 9-V-89
    Auszug aus VG Ansbach, 22.07.2011 - AN 4 K 10.01869
    Das Gericht folgt dieser Rechtsauffassung, wonach sich der Satzungsgeber von der Erwägung leiten lassen darf, dass im Rahmen der Betätigung der Handlungsfreiheit in öffentlichen Park- und Gartenanlagen das Erholungsinteresse von Hundebesitzern nicht schutzwürdiger ist als das Recht anderer Menschen, sich dort zu erholen, ohne durch Hunde belästigt oder durch Verunreinigungen gestört zu werden (vgl. auch BayVerfGH, Beschluss vom 28.11.1990, NVwZ 1991, 671 f.).
  • OLG Oldenburg, 26.02.1991 - Ss 42/91

    Anleinpflicht, Bundesrechtsvorrang, Ordnung, öffentliche, Sicherheit,

    Auszug aus VG Ansbach, 22.07.2011 - AN 4 K 10.01869
    1.1 Die auf Grundlage der Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Gemeindeordnung erlassene Satzung verstößt nicht gegen das höherrangige Straßenverkehrsrecht der §§ 1 Abs. 2, 28 StVO, weil es in der Grünanlagensatzung um Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Grünanlagen als der öffentlichen Erholung dienenden Flächen geht (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.2.1991, Az. Ss 42/91).
  • VGH Bayern, 10.08.1993 - 8 CE 93.2032

    Straßenrecht; straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis mit

    Auszug aus VG Ansbach, 22.07.2011 - AN 4 K 10.01869
    Nachdem sich die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Grünanlagensatzung in Wortlaut und Systematik an Art. 18 BayStrWG anlehnt, ist davon auszugehen, dass die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach dieser Norm ebenfalls in das Ermessen der Behörde gestellt sein soll, wie dies auch allgemein für das legislatorische Vorbild angenommen wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10.8.1993, Az. 8 CE 93.2032; juris).
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